Allgemeine Geschäftsbedingungen der
1. Präambel
Cologne Payment Consulting GmbH, Malmedyer Straße 29 50933 Köln-Müngersdorf (im Folgenden: Cologne Payment Consulting genannt, bietet Händlern und Dienstleistern (im Folgenden: Vertragspartner) POS-Terminals zur Abwicklung von Zahlungstransaktionen über das Girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) oder über andere Kredit- und Debitkarten-Systeme, Prepaid-Aufladungen und Gutschein- und Kundenkartenlösungen an. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Hauptvertrag als „AGB“ und gemeinsam mit dem Hauptvertrag, den dort ebenfalls eingeschlossenen Besonderen Bedingungen, dessen Anlagen als „Vertrag“
bezeichnet. Der Vertragspartner und Cologne Payment Consulting werden gemeinsam „die Parteien“ genannt.
2. Ausschließlichkeit Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der besonderen Bedingungen gelten:
2.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Cologne Payment Consulting und seinen Vertragspartnern.
2.2 Unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen der Vertragspartner. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn Cologne Payment Consulting diesen in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt hat. Als Zustimmung gilt weder das Schweigen von Cologne Payment Consulting noch die widerspruchslose Durchführung angebotener Leistungen durch Cologne Payment Consulting.
3. Vertragsschluss
Mit der Unterzeichnung und Übergabe bzw. Übermittlung eines Auftrags, Angebotes oder einer Servicevereinbarung erklärt der Vertragspartner zunächst ein verbindliches Vertragsangebot. Cologne Payment Consulting wird das Vertragsangebot des Vertragspartners unverzüglich prüfen und seine Entscheidung spätestens 14 Tage nach Eingang mitteilen bzw. durch die Übergabe der bestellten Waren oder durch die Freischaltung des Vertragspartners im Cologne Payment Consulting -System annehmen. Cologne Payment Consulting behält sich vor, das Vertragsangebot abzulehnen.
4. Technische Voraussetzungen
Dem Vertragspartner ist bewusst, dass er die Dienstleistung von Cologne Payment Consulting nur dann nutzen kann, wenn seine zur Transaktionsabwicklung eingesetzte Software (z.B. Shop-, Kassen-, POS-Terminal-Software) die festgelegten Schnittstellen-Standards unterstützt. Diese Standards werden dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss bekanntgegeben. Cologne Payment Consulting informiert den Vertragspartner rechtzeitig, wenn sich Änderungen in den Schnittstellen oder andere Kommunikationsstandards ergeben. Der Vertragspartner wird die technischen Änderungen, insbesondere in Protokollen, Kommunikationsprotokollen und -standards, Zertifikaten o.ä. zeitnah übernehmen bzw. deren Einhaltung sicherstellen. Zur Abwendung eines wahrscheinlich möglichen Folgeschadens (z.B. beim Auftreten von Sicherheitslücken oder anderer IT-Schwachstellen) kann Cologne Payment Consulting diese Maßnahmen auch unverzüglich unter der Maßgabe der nachträglichen Mitteilung an den Vertragspartner (binnen 24 Stunden werktags) umsetzen.
5. Softwarelizenz
Sofern Cologne Payment Consulting dem Vertragspartner Software für die angebotenen Leistungen zur Verfügung stellt, räumt Cologne Payment Consulting während der Vertragslaufzeit dem Vertragspartner eine auf die Vertragsdauer beschränkte, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der jeweiligen Software ein. Cologne Payment Consulting sichert dem Vertragspartner zu, zur Einräumung des einfachen Nutzungsrechtes im vorstehenden Sinne berechtigt zu sein; entgegenstehende Rechte Dritter bestehen insoweit nicht. Jegliche Vervielfältigung, Umarbeitung oder Dekompilierung ist nur nach den engen einschlägigen Bestimmungen der §§ 69a ff. UrhG zulässig. Die Verantwortung für die Kommunikation über die Schnittstelle obliegt allein dem Vertragspartner, es sei denn, Cologne Payment Consulting hat einen Fehler der Schnittstelle mindestens grob fahrlässig verschuldet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Cologne Payment Consulting Module oder Scriptbeispiele zur Verfügung stellt.
6. Verfügbarkeit
Cologne Payment Consulting bietet seine Dienste ganzjährig und täglich zwischen 0:00 und 24:00 Uhr an. Aus technischen Gründen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Schnittstellenfunktionen und/oder die nachgelagerte Bearbeitung bzw. die entsprechende Software (Cologne Payment Consulting -System) für gewisse Zeiträume nicht verfügbar sind. Sofern es sich um routinemäßige Wartungsarbeiten handelt, bemüht sich Cologne Payment Consulting, diese im Vorfeld per E-Mail bekannt zu geben. Cologne Payment Consulting sichert zu, dass die Verfügbarkeit im Kalenderjahr für nicht mehr als 90 Stunden unterbrochen ist. Hierbei unberücksichtigt bleiben jedoch Zeiten, in denen das IT-System aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Cologne Payment Consulting liegen (z.B. bedingt durch höhere Gewalt, Verschulden Dritter, Absicherung der Infrastruktur bei Netzattacken, Schließen von Sicherheitslücken etc.) nicht verfügbar ist. Dem Vertragspartner stehen aus einer Unterschreitung der oben erwähnten Verfügbarkeit keine Schadensersatzansprüche zu, sofern Cologne Payment Consulting nicht mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Cologne Payment Consulting haftet nicht für Betriebsunterbrechungen aufgrund von höherer Gewalt (insb. Streik, Aussperrung, Stromausfall etc.), sofern diese nicht aus dem Verantwortungsbereich von Cologne Payment Consulting herrühren.
7. Beauftragung Dritter
Cologne Payment Consulting ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Aufgaben Dritter zu bedienen. Cologne Payment Consulting wird diese Dienstleister mit der gebotenen Sorgfalt auswählen und nur solche Firmen beauftragen, die die jeweils notwendigen Zulassungen besitzen und sich schriftlich gegenüber Cologne Payment Consulting auf die strikte Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichtet haben.
8. Haftung und Gewährleistung
Bei verschuldensabhängigen Schadenersatzansprüchen wegen verursachter Schäden haftet Cologne Payment Consulting bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften Cologne Payment Consulting und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Cologne Payment Consulting GmbH, Malmedyer Straße 29 50933 KölnMüngersdorf eingetragen beim Amtsgericht Köln HRA 123587 Tel.: 0221-169986-86 Geschäftsführer: Tom und Jasper Grzbiela www.payment.cologne // kontakt@payment.cologne
Im Übrigen ist eine Haftung von Cologne Payment Consulting und seiner Erfüllungsgehilfen bei verschuldensabhängigen Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen. Cologne Payment Consulting ist bei einer Unterbrechung der Verfügbarkeit seiner Dienste, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich der Nichterreichbarkeit der Autorisierungszentralen handelt von seiner Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, wenn Cologne Payment Consulting selbst schuldhaft die Unterbrechung der Verfügbarkeit herbeigeführt hat. Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners bei Mängeln verjähren ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Mängelrügen hat der Vertragspartner gegebenenfalls das schadhafte Teil bzw. das Gerät zur Reparatur an Cologne Payment Consulting zu schicken. Der Vertragspartner kann grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Die Minderung ist ausgeschlossen. Cologne Payment Consulting ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Vertragspartner seinerseits seine fälligen Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
9. Kommunikation
Der Vertragspartner verpflichtet sich, Cologne Payment Consulting eine E-Mail-Adresse mitzuteilen, welche regelmäßig (an Bankarbeitstagen mindestens einmal täglich) abgefragt wird. Sollte sich diese E-Mail-Adresse ändern, verpflichtet sich der Vertragspartner dies unverzüglich mitzuteilen. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Vertragspartner Cologne Payment Consulting Änderungen zur Firma, deren Geschäftszweck, der wirtschaftlich Berechtigten, der vertretungsberechtigten Personen, wesentliche Verschlechterung seines Vermögens, Änderungen der Kontaktdaten (postalische Anschrift, E-Mail, Telefon) sowie der Bankverbindung unverzüglich mitteilt. Die Eintragung der Änderungen in oder deren Löschung aus einem öffentlichen Register enthebt den Vertragspartner nicht von dieser Mitteilungspflicht gegenüber Cologne Payment Consulting. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.
10. Leistungserbringung und Abrechnung
Die von Cologne Payment Consulting genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich textlich (Textform § 126b BGB) etwas anderes vereinbart wurde. Im Übrigen kommt Cologne Payment Consulting erst dann in Verzug, wenn der Vertragspartner Cologne Payment Consulting textlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Die vereinbarten Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Der Vertragspartner erhält die Rechnung für die laufenden Leistungen per E-Mail im PDF-Format zugesandt. Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig. Postalische Rechnungen können auf Anfrage gegen eine Gebühr von 3,75 EUR pro Rechnung übersandt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche ihm erteilte Abrechnungen, eingereichte Zahlungstransaktionen und Bankgutschriften unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung bzw. der Transaktionseinreichung auf die inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und Beanstandungen Cologne Payment Consulting unverzüglich textlich mitzuteilen. Bei nicht fristgerechten Reklamationen haftet Cologne Payment Consulting nicht für hieraus resultierende Schäden und ist berechtigt, eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Bearbeitung der verspäteten Reklamation zu verlangen. Für den Einzug der fälligen Entgelte erteilt der Vertragspartner Cologne Payment Consulting ein SEPA-Firmenlastschriftmandat. Für jede vom Vertragspartner zu vertretende Rücklastschrift wird eine Gebühr i.H.v. 8,00 EUR zzgl. der jeweils angefallenen Bankgebühren fällig. Gerät der Vertragspartner mit einer Rechnung länger als 14 Tage in Zahlungsverzug ist Cologne Payment Consulting nach einmaliger textlicher Mahnung berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
11. Abrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Vertragspartner
Cologne Payment Consulting ist berechtigt und wird nach Möglichkeit versuchen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Vertragspartner innerhalb der laufenden Geschäftstätigkeit zu verrechnen. Daneben hat Cologne Payment Consulting das Recht, offene Posten des Vertragspartners durch Einzug von der an Cologne Payment Consulting übermittelten Bankverbindung des Vertragspartners einzuziehen. Bei Nichtnutzung des vertraglichen Mietobjektes (Terminal) behält wir uns vor Ihnen einen jährlichen Nutzungsausfall in Höhe von 250€ zu berechnen.
12. Abtretung und Aufrechnung Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Zahlungsansprüche des Vertragspartners gegenüber Cologne Payment Consulting weder abgetreten noch verpfändet werden.
Der Vertragspartner darf nur mit fälligen und unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Cologne Payment Consulting aufrechnen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Cologne Payment Consulting sowie mit Cologne Payment Consulting verbundene Unternehmen von sämtlichen Ansprüchen (einschließlich Nebenforderungen und Kosten der angemessenen Rechtsverfolgung) freizustellen, die einem Dritten aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages, aufgrund einer Rechtsverletzung oder aufgrund der vertragswidrigen Nutzung der von Cologne Payment Consulting angebotenen Dienstleistungen durch den Vertragspartner, seine Mitarbeiter oder Vertreter entstanden sind. Cologne Payment Consulting verpflichtet sich, den Vertragspartner unverzüglich über eine Inanspruchnahme durch einen Dritten im vorstehenden Sinne zu informieren und ihm zugleich die Möglichkeit der Entscheidung über das weitere Vorgehen binnen angemessener Frist einzuräumen.
13. Eigentumsvorbehalt
Cologne Payment Consulting behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandenen und fälligen bzw. noch fällig werdenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Vertragspartner ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, solange er nicht in Verzug ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Cologne Payment Consulting berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners heraus oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Mietgegenstände oder anderes im Besitz des Vertragspartners befindliches Eigentum oder Vorbehaltseigentum von Cologne Payment Consulting von Zugriffen Dritter freizuhalten, nicht weiterzuvermieten und vor Beeinträchtigungen und Manipulationen Dritter zu schützen. Bezüglich vorstehender Gegenstände von Cologne Payment Consulting hat der Vertragspartner Cologne Payment Consulting unverzüglich über drohende oder bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen, Ansprüche aus angeblichen Vermieterpfandrechten usw. zu informieren und das Pfändungsprotokoll mit Namen und Anschrift des Gläubigers beizufügen. Bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage und/oder seiner Liquidität ist der Vertragspartner verpflichtet, Cologne Payment Consulting hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
14. Datenschutz
Der Vertragspartner willigt ein, dass die im Rahmen der Vertragserfüllung gewonnenen persönlichen Daten durch Cologne Payment Consulting gespeichert und verarbeitet und ggf. Dritten zur Speicherung oder Verarbeitung überlassen werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seinen Kunden die Speicherung persönlicher Daten im Cologne Payment Consulting -System offenzulegen und wenn erforderlich die dafür nötigen Zustimmungen einzuholen. Cologne Payment Consulting und der Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle Informationen, die ihnen zur Durchführung der vereinbarten Leistungen überlassen werden, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung zu nutzen und sie während der Dauer und nach Vertragsbeendigung vertraulich zu behandeln und nur im vertraglich zulässigem Rahmen an Dritte weiterzugeben. Für alle Daten besteht Zugriffsschutz und regelmäßige Sicherung in dem bei Cologne Payment Consulting üblichen Rahmen. Cologne Payment Consulting verpflichtet sich, beauftragte Dritte schriftlich auf die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzbestimmungen zu verpflichten.
15. Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen
Verstößt der Vertragspartner gegen Bestimmungen dieses Vertrages ist Cologne Payment Consulting nach eigener Wahl berechtigt, wahlweise je Fall bzw. betroffener Transaktion eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 EUR oder das Durchschnittsentgelt der vergangenen 3 Monate vor Vertragsverletzung für die Dauer des Verstoßes zu berechnen oder den Vertrag bei fortgesetzten oder schwerwiegenden Verstößen aus wichtigem Grund zu kündigen. Sollte Cologne Payment Consulting es unterlassen, im Hinblick auf einen Verstoß oder einer Pflichtverletzung durch den Vertragspartner oder Dritte zu reagieren, stellt dies keinen Verzicht auf das Recht dar, im Falle anschließender oder vergleichbarer Verstöße Maßnahmen zu ergreifen. Cologne Payment Consulting GmbH, Malmedyer Straße 29, 50933 Köln-Müngerdorf eingetragen beim Amtsgericht Köln HRA 123587 Tel.: 0221-169986-86 Geschäftsführer: Tom und Jasper Grzbielawww.payment.cologne // kontakt@payment.cologne
16. Beendigung des Vertrags und Schadenersatz
Ist keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart kann der Vertrag jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, dann verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monate zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Der Vertragspartner kann den Vertrag bei nachgewiesener Geschäftsaufgabe grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Vertragspartner vor Ablauf der Vertragslaufzeit und im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch Cologne Payment Consulting aufgrund einer schuldhaften Vertragsverletzung des Vertragspartners, ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung für den Zeitraum bis zum nächstmöglichen ordentlichen Beendigungszeitpunkt verpflichtet. Der zu leistende Schadenersatz bemisst sich pauschaliert für jeden Monat der hypothetischen Restlaufzeit nach dem Durchschnittsentgelt ohne Umsatzsteuer der letzten drei dem Monat der Kündigung vorausgegangenen Kalendermonate.
17. Änderungsvorbehalt
Cologne Payment Consulting hat das Recht, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der besonderen Bedingungen geänderten Anforderungen anzupassen. Die Anpassung wird mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten textlich angekündigt. Sofern bis zum Wirksamwerden kein Widerspruch des Vertragspartners erfolgt, gelten die geänderten Bedingungen als genehmigt. Der Widerspruch bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB. Wird der Widerspruch rechtzeitig und formgerecht erhoben, gelten die ursprünglichen Geschäftsbedingungen fort. Cologne Payment Consulting behält sich jedoch in diesem Fall das Recht vor, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund, jedoch ohne Schadenersatzanspruch, zu kündigen.
18. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Geschäftssitz von Cologne Payment Consulting in Köln ist Erfüllungsort. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstands der Geschäftssitz von Cologne Payment Consulting; Cologne Payment Consulting ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch am Gericht seines Sitzes zu verklagen. Sofern Cologne Payment Consulting dem Vertragspartner seine allgemeinen Geschäftsbedingungen in übersetzter Form, insbesondere in englischer Sprache zur Verfügung stellt, ist für die Anwendung und Auslegung der Bedingungen vorrangig die deutsche Fassung maßgeblich. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Cologne Payment Consulting sowie mit Cologne Payment Consulting verbundene Unternehmen von sämtlichen Ansprüchen (einschließlich Nebenforderungen und Kosten der angemessenen Rechtsverfolgung) freizustellen, die einem Dritten aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages, aufgrund einer Rechtsverletzung oder aufgrund der vertragswidrigen Nutzung der von Cologne Payment Consulting angebotenen Dienstleistungen durch den Vertragspartner, seine Mitarbeiter oder Vertreter entstanden sind. Cologne Payment Consulting verpflichtet sich, den Vertragspartner unverzüglich über eine Inanspruchnahme durch einen Dritten im vorstehenden Sinne zu informieren und ihm zugleich die Möglichkeit der Entscheidung über das weitere Vorgehen binnen angemessener Frist einzuräumen.
Stand 5/2025